Vereinssatzung

Satzung des Vereins iTech e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

    1. Der Verein trägt den Namen “iTech”.

    1. Er hat seinen Sitz in Hinterweg 18a, 61250 Usingen Hessen-Deutschland.

§2 Zweck und Ziele des Vereins

    1. Zweck des Vereins ist die Entwicklung und Bereitstellung einer Software, die anderen Vereinen dabei hilft, sich effizient zu organisieren.

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

    1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Ziele des Vereins

Unterstützung der Arbeit von gemeinnützigen Organisationen, sowie Körperschaften des Öffentlichen Rechts:

    1.  Ressourcenschonung:  Erleichterung der organisatorischen, planerischen Abläufe durch Software, Applikationen, KI.  Hierwerden Zeit und Kosten durch die Bereitstellung einer kostengünstigen und effizienten Softwarelösung und /oder Beratungskonzepte.

    1. Bildung und Schulung: Bereitstellung von Schulungsmaterialien und organisieren Workshops, um Mitglieder der gemeinnützigen Organisationen, sowie Körperschaften des Öffentlichen Rechts im Umgang mit den neuen Technologien (Software und Applikationen, etc.) zu unterstützen.

    1. Netzwerkbildung: Förderung der Zusammenarbeit und des Austauschs zwischen gemeinnützige Organisationen, sowie Körperschaften des Öffentlichen Rechts zur gemeinsamen Verbesserung und Weiterentwicklung der neuen IT-Technologien (der Software, Applikationen, etc.)

    1. Innovation, Weiterentwicklung und Entwicklung sowie Vermarktung von nutzerfreundlicher Software und Applikationen: Schaffung einer intuitiven Plattform, die die Verwaltungs- und Kommunikationsprozesse innerhalb von Vereinen und optimiert. Entwicklung und Implementierung von KI unterstützen Applikationen und Prozessen

§4 Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

    1. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

    1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

§5 Beiträge

    1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

    1. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung

    1. der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

    1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

    1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

    1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
        • die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

        • die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,

        • die Entlastung des Vorstands,

        • die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags,

        • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

§8 Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.

    1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt.

    1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

§9 Auflösung des Vereins

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

    1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

§10 Datenschutz

    1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins.

    1. Die Daten werden vor der Einsichtnahme durch unbefugte Dritte geschützt.

§11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

    1. Name und Sitz der gemeinnützigen Organisation.

    1. Der genaue Zweck der Organisation, ausgerichtet auf einen der anerkannten Gemeinwohlzwecke gemäß § 52 Abs. 2 Abgabeordnung.

    1. Eine detaillierte Beschreibung, wie der Zweck erreicht werden soll.

    1. Eine Regelung, dass die Organisation ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt und somit selbstlos tätig ist.

    1. Ein Verweis auf das Verbot der Gewinnerzielung und die Regelung, dass mögliche Überschüsse ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

    1. Bestimmung der Organe der Organisation (z. B. Vorstand, Mitgliederversammlung, Stiftungsrat) und deren Zuständigkeiten, Zusammensetzung und Wahlen.

    1. Angaben bezüglich Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträgen und Beendigung der Mitgliedschaft.

    1. Spezifische Regelungen zur Verwendung der Mittel und des Vermögens der Organisation.

    1. Regelungen im Falle der Auflösung der Organisation und den Umgang mit dem verbleibenden Vermögen